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   BGH, 21.10.1971 - II ZR 129/69   

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https://dejure.org/1971,2798
BGH, 21.10.1971 - II ZR 129/69 (https://dejure.org/1971,2798)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1971 - II ZR 129/69 (https://dejure.org/1971,2798)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1971 - II ZR 129/69 (https://dejure.org/1971,2798)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 09.03.1979 - V ZR 85/77

    Heilung des Formmangels beim Verkauf eines ausländischen Grundstücks

    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nach ständiger Rechtsprechung das für den schuldrechtlichen Vertrag maßgebliche Recht in erster Linie durch den ausdrücklichen oder stillschweigenden Parteiwillen bestimmt wird (Senatsurteile BGHZ 52, 239, 241; 53, 189, 191; vom 22. Dezember 1971, V ZR 130/68, WM 1972, 238, 239), wobei hilfsweise der hypothetische Wille der Vertragsparteien und äußerstenfalls auch der Erfüllungsort heranzuziehen sind (BGHZ 52, 239, 241 m.w.N.).

    Haben die Parteien mithin Anwendung des deutschen Rechts vereinbart, so unterstehen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ihre Vertragsbeziehungen über das im Ausland gelegene Grundstück der Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 3 WEG (Senatsurteile BGHZ 52, 239, 241 m.w.N.; 53, 189, 195; 57, 337, 339; WM 1972, 238, 239; OLG München OLGZ 1974, 19, 20; Soergel/Siebert/Kegel, EGBGB Art. 11 Rdn. 12; Samtleben, NJW 1970, 378; a.A. Wengler, NJW 1969, 2237 (hiergegen bereits BGHZ 53, 189, 194)).

    Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, daß für die Frage des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück nach internationalem Sachenrecht die lex rei sitae, hier das spanische Liegenschaftsrecht, maßgeblich sei (Senatsurteile BGHZ 52, 239, 240; WM 1972, 238, 239; Raape, IPR 5. Aufl. S. 629; vgl. zum italienischen Recht OLG München OLGZ 1974, 19, 20).

  • BGH, 04.07.1986 - V ZR 238/84

    Berücksichtigung nach der Rechtsnachfolge nach Tod des Klägers im

    Haftet aber der Kläger für einen Schaden der Beklagten aus der unberechtigten isolierten Abtretung der Grundschuld, so steht der nunmehr von ihm als Rechtsnachfolger geltend gemachte Grundschuldklage in dem noch offenen Umfang der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen (vgl. BGH Urt. v. 21. Oktober 1971, II ZR 129/69, WM 1972, 238).
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